§ 71 LWO - Ersatzwahl
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 20, 21, 23, § 24 Abs. 2 bis 5, §§ 25 bis 28 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.
(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.