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§ 71 LWO - Ersatzwahl

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.

(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 20, 21, 23, § 24 Abs. 2 bis 5, §§ 25 bis 28 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.

(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.