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§ 71 LWO - Ersatzwahl

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.

(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 18, 19, 21, § 22 Abs. 2 bis 6, §§ 23 bis 26 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.

(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.