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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 9 AGGVG - Amtsanwälte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltprüfung bestanden hat.

(2) Rechtsreferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts übertragen werden.