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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 8 AGGVG - Gliederung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Justizministerium bei einem Amtsgericht eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts errichten.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.