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§ 55 LWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.
    die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
  2. 2.
    die leer abgegebenen Wahlumschläge,
  3. 3.
    die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindewahlleiter. Bis zur Übergabe an den Gemeindewahlleiter hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 66). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt dem Gemeindewahlleiter die ihm nach § 35 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Der Gemeindewahlleiter hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Gemeindewahlleiter das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm die angeforderten Teile und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.