§ 55 LWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich
- 1.die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
- 2.die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 66). Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die ihr oder ihm nach § 35 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm die angeforderten Teile und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.