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  • ab 01.01.1966 (aktuelle Fassung)

§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

(1) 1Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.