Versionsverlauf

§ 5 SondUrlaubG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SondUrlaubG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Die in § 2 genannten Träger und Trägergruppen erhalten auf Antrag von den Landschaftsverbänden nach Maßgabe des Haushaltsplans Landesmittel zum vollen oder teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls, der ehrenamtlichen Mitarbeitern infolge der Inanspruchnahme von Sonderurlaub für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 1 entsteht.