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§ 5 SondUrlaubG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
SondUrlaubG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 699) findet § 5 für das Haushaltsjahr 1983 keine Anwendung.

(1) Der ehrenamtliche Mitarbeiter hat einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, welches er bei Fortsetzung der Beschäftigung ohne Inanspruchnahme des Sonderurlaubs üblicherweise erzielen würde.

(2) Dem Arbeitgeber wird auf Antrag das für die Zeit des Sonderurlaubs gezahlte Arbeitsentgelt bis zum Betrag von 75,- DM je Tag zuzüglich der Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen veranschlagten Mittel durch das Land Nordrhein-Westfalen erstattet.

(3) Sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für den gewährten Sonderurlaub anderweitig geltend machen kann, geht dieser dem Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts vor.