§ 11 SV-VO - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO)
- Amtliche Abkürzung
- SV-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Beratenden Ingenieure
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.
Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und Zeitversäumnisse.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.