§ 32 SächsDG - Einstellungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
- 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
- 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.