§ 46a FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) 1Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. 2Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.