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§ 46a FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1) 1Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. 2Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.