§ 46a FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) 1Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren auf Genehmigung einer Unterbringung oder weiteren Unterbringung nach den §§ 1631b, 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an das Vormundschaftsgericht abgeben, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist; § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt entsprechend. 2Wird das gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts für eine einstweilige Anordnung nach § 64f zuständig.
(2) Eine weitere Abgabe ist zulässig.
(3) Das Vormundschaftsgericht und das nach der Abgabe zuständige Gericht unterrichten sich gegenseitig, wenn bei dem Vormundschaftsgericht eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung umfaßt, geführt wird.