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§ 16 SchulG - Kooperative Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die eigenständigen Schularten Realschule plus und Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund.

(2) Der Verbund hat insbesondere folgende Schwerpunkte:

  1. 1.

    Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend eingerichtet.

  2. 2.

    Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der schulartübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsgemeinschaften, Fördermaßnahmen, außerunterrichtliche Veranstaltungen.

  3. 3.

    Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der beteiligten Schularten koordiniert in der Regel im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.