§ 16 SchulG - Kooperative Regionale Schule, Kooperative Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Kooperative Regionale Schule, in der die eigenständigen Schularten Hauptschule und Realschule zusammenarbeiten, und die Kooperative Gesamtschule, in der die eigenständigen Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllen die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund.
(2) Der Verbund hat insbesondere folgende Schwerpunkte:
- 1.
In der Orientierungsstufe umfasst die Zusammenarbeit den gesamten Unterricht; die Orientierungsstufe ist in der Regel schulartübergreifend eingerichtet.
- 2.
Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der schulartübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsgemeinschaften, Fördermaßnahmen, außerunterrichtliche Veranstaltungen.
- 3.
Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der beteiligten Schularten koordiniert in der Regel im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifenden Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.