§ 15 SchulG - Schulzentrum
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungen wird damit ermöglicht.