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  • ab 19.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 2 VerwGebO IFG NRW - Ermäßigung und Befreiung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Amtliche Abkürzung
VerwGebO IFG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.