Versionsverlauf


  • ab 19.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 3 VerwGebO IFG NRW - Auslagen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Amtliche Abkürzung
VerwGebO IFG NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.