§ 125a StGB - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.eine Schusswaffe bei sich führt,
- 2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.