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§ 125a StGB - Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB)
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.
    eine Schußwaffe bei sich führt,
  2. 2.
    eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
  3. 3.
    durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. 4.
    plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.