§ 44 LKWG M-V - Wahlen in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wenn eine Wahl nach § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 zu wiederholen ist, findet eine Wiederholungswahl statt. Die Wahlleitung stellt fest, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind.
(2) Wenn die Wahl in einem Wahlbereich ausfällt, weil dort keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen wurden, findet in dem betroffenen Gebiet eine Nachwahl statt. Wenn die Wahl in einem Wahlgebiet, Wahlkreis, Wahlbereich oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, gilt in dem betroffenen Gebiet gleiches, wobei in diesem Fall kein neues Wahlvorschlagsverfahren durchgeführt wird. Wenn während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt wird, dessentwegen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, sagt die Landeswahlleitung, für eine Kommune die Rechtsaufsichtsbehörde, die Wahl in dem betroffenen Gebiet ab. Für die Nachwahl ordnet die in Satz 3 bezeichnete Stelle an, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind.
(3) Wenn ein Mitglied des Landtages nach § 46 Absatz 1 ausscheidet und nach § 46 Absatz 3 Satz 2 zu ersetzen ist, findet in dem Wahlkreis eine Neuwahl statt, bei der die Wahlberechtigten nur eine Erststimme (§ 53) haben. Die betroffene Partei kann einen neuen Wahlvorschlag einreichen. § 45 Absatz 6 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(4) Wenn die Wahl zu einer kommunalen Vertretung ausfällt, weil in einem Wahlgebiet nach dem Zulassungsverfahren aufgrund der Anzahl der eingereichten oder zugelassenen Wahlvorschläge feststeht, dass mehr als ein Drittel der zu besetzenden Mandate unbesetzt bleibt, findet eine Nachwahl statt.
(5) Wenn bei der Wahl einer kommunalen Vertretung so wenige Personen gewählt werden oder so viele Gewählte die Wahl nicht annehmen oder während der Wahlperiode so viele Mitglieder der Vertretung aus der Vertretung ausscheiden, dass mehr als ein Drittel der Mandate nach § 60 unbesetzt sind, findet eine Ergänzungswahl statt, bei der nur die unbesetzten Mandate neu besetzt werden.
(6) Wenn eine kommunale Vertretung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst wird, findet eine Neuwahl statt.
(7) Wenn aus Anlass der Auflösung oder Neubildung von Gemeinden und einzelner oder aller Landkreise oder der Änderung von Gemeinde- und Landkreisgrenzen nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung eine Wahl erforderlich wird, findet eine Ergänzungswahl in dem unmittelbar betroffenen Gebiet oder eine Neuwahl statt. Der Wahltag kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt werden.
(8) Wenn bei einer Landtagswahl eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber oder bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl eine zugelassene Person zwischen der Zulassung des Wahlvorschlages und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 ihre Wählbarkeit verliert, sagt die Wahlleitung die Wahl ab. Es findet eine Nachwahl statt, auf die Absatz 3 Satz 2 Anwendung findet.
(9) Wenn bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl die gewählte Person die Ernennungsurkunde nicht annimmt, findet eine Neuwahl statt. Wenn die bei dieser Neuwahl gewählte Person die Ernennungsurkunde nicht annimmt, wählt die Vertretung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat. § 67 Absatz 4 Satz 3 und 4 findet Anwendung.
(10) Wenn eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister oder eine Landrätin oder ein Landrat vorzeitig aus dem Amt scheidet, findet eine Neuwahl statt. Eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister wird für den Rest der Wahlperiode gewählt.