§ 60 LKWG M-V - Wahlgrundsätze und Anzahl der Sitze in Gemeindevertretung und Kreistag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Die kommunalen Vertretungen werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben drei Stimmen, die sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen können.
(2) Die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung beträgt in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis zu | 500 | 7 | ||
---|---|---|---|---|
von | 501 | bis zu | 1.000 | 9 |
von | 1.001 | bis zu | 1.500 | 11 |
von | 1.501 | bis zu | 3.000 | 13 |
von | 3.001 | bis zu | 4.500 | 15 |
von | 4.501 | bis zu | 6.000 | 17 |
von | 6.001 | bis zu | 7.500 | 19 |
von | 7.501 | bis zu | 10.000 | 21 |
von | 10.001 | bis zu | 20.000 | 25 |
von | 20.001 | bis zu | 30.000 | 29 |
von | 30.001 | bis zu | 50.000 | 37 |
von | 50.001 | bis zu | 75.000 | 43 |
von | 75.001 | bis zu | 100.000 | 45 |
von | 100.001 | bis zu | 150.000 | 47 |
über | 150.000 | 53 |
In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der Sitze in der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertretung jeweils um eins. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.
(3) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von
bis zu | 175.000 | 61 |
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und über | 175.000 | 69 |
In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Räche von mehr als 4.000 Quadratkilometern erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht.
(4) Im Fall der Neubildung von Gemeinden und Landkreisen bestimmt sich die Anzahl der Sitze in der zu wählenden Vertretung nach den Absätzen 2 und 3. Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag vereinbaren, dass sich die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung oder Eingemeindung einer Gemeinde in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 1.500 um zwei und in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 1.500 um zwei oder vier erhöht. Findet eine Gebietsänderung während der Wahlperiode statt, erhöht sich die Anzahl der Sitze in der Vertretung in der Gemeinde oder in dem Landkreis mit dem Einwohnerzuwachs bis zum Ende der Wahlperiode im gleichen Verhältnis wie die Einwohnerzahl. Soweit mit der Neubildung eine Auflösung von Gemeinden oder Landkreisen verbunden ist, endet die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder der Vertretung mit dieser Auflösung.
(5) Für die Ermittlung der nach Absatz 2 und 3 zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen ist das letzte verfügbare Stichtagsergebnis der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember eines Jahres maßgeblich.