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  • ab 28.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 9 HmbGDG - Ältere Menschen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Amtliche Abkürzung
HmbGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-1

Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit von älteren Menschen hält der Öffentliche Gesundheitsdienst ein Beratungs- und Betreuungsangebot vor mit dem Ziel, die Selbstbestimmung und eigenständige Lebensführung zu unterstützen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt durch Unterstützung regionaler Qualitätszirkel/Pflegekonferenzen zur Einhaltung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards in der ambulanten und stationären Pflege und zur Weiterentwicklung einer regional gegliederten, bedarfsgerechten pflegerischen Versorgungsstruktur bei.