§ 6a HmbGDG - Maßnahmen der Früherkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen der Früherkennung erforderlich sind, wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (Zentrale Stelle) beauftragt. Die Zentrale Stelle ist befugt, die für die jeweiligen Maßnahmen der Früherkennung erforderlichen Daten bei den Meldebehörden zu verarbeiten.