§ 7b HmbGDG - Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Die Zentrale Stelle nach § 6a ermittelt die Kinder, die bis zum Ende des Toleranzzeitraums nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kindervorsorgeuntersuchungen (U 6 und U 7) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Untersuchung teilgenommen haben.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle vor Beginn des Untersuchungszeitraumes der Kindervorsorgeuntersuchung U 6 oder U 7 elektronisch die für die jeweiligen Einladungsschreiben erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kinder, die auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teilnehmen sollen. Die Zentrale Stelle lädt schriftlich die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter eines Kindes ein, an den Kindervorsorgeuntersuchungen für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7) teilzunehmen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes den Ärztinnen und Ärzten vorlegen. Satz 2 gilt entsprechend für Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für deren gleichwertige Kindervorsorgeuntersuchungen.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Kindervorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, haben die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes mit ihrem Praxisstempel zu versehen und sie unverzüglich der Zentralen Stelle zu übersenden. Wird die Kindervorsorgeuntersuchung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einem Sitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereitgestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.
(4) Liegt nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die Postkarte nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst die folgenden Daten:
- 1.
Familiennamen des Kindes,
- 2.
Vornamen des Kindes,
- 3.
frühere Vor- und Familiennamen,
- 4.
Tag der Geburt des Kindes,
- 5.
Geschlecht des Kindes,
- 6.
gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen, Namenszusatz, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren),
- 7.
Auskunftssperren,
- 8.
Datum der Einladung,
- 9.
Untersuchungsanlass gemäß dem Anschreiben durch die Zentrale Stelle.
(5) Zur Prüfung, ob der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst den nach Absatz 4 benannten Betroffenen einen Hausbesuch anbieten sollte, ist der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst berechtigt, bei demjenigen Anbieter Früher Hilfen, von dem der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst bereits Kenntnis hat, dass dieser die Betroffenen betreut hat, unter Verwendung der in Absatz 4 genannten Daten abzufragen, ob durch diesen Anbieter Früher Hilfen bereits ein Hausbesuch, bei dem unter anderem auf die Teilnahme an einer Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, durchgeführt wurde. Der Anbieter Früher Hilfen ist berechtigt, die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten an den zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln. Fand bisher kein Hausbesuch statt, bei dem auf die Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, bietet der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst einen Hausbesuch an, um über den Inhalt und Zweck der Kindervorsorgeuntersuchung zu informieren und in Fällen in denen keine anderweitige Kostenübernahme stattfindet, im Einzelfall die Durchführung einer Ersatzuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu vereinbaren.