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  • ab 20.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 28 BremBGG - Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

Die Regelungen des Abschnitts 3, die die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betreffen, sind wie folgt anzuwenden:

  1. 1.

    auf Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2019,

  2. 2.

    auf Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2020,

  3. 3.

    auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: spätestens ab dem 23. Juni 2021.