§ 28 BremBGG - Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
Die Regelungen des Abschnitts 3, die die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betreffen, sind wie folgt anzuwenden:
- 1.
auf Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2019,
- 2.
auf Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2020,
- 3.
auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: spätestens ab dem 23. Juni 2021.