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  • ab 20.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 27 BremBGG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

Die beauftragte Person im Sinne des § 23, die am 20. Dezember 2018 im Amt ist, bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit im Amt.