§ 4 HG 2014 - Haushaltswirtschaftliche Sperren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2014,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.
(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.