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§ 18 HG 2014 - Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2014,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein verpflichten, die bei der Investitionsbank ab 1. Januar 2006 entstehenden Darlehensforderungen zum Nennwert bis zur Höhe von je 90.000.000 Euro nach Verrechnung von Tilgungen auf Anfordern zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium darf zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, Kiel, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von jeweils 10.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Abs. 5 Dataport-Staatsvertrag bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.