§ 6 SchG - Hauptschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200 3

(1) Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert im besonderen Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen. In Abstimmung mit beruflichen Schulen schafft die Hauptschule die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf, umfasst fünf Schuljahre und schließt mit einem Abschlussverfahren (Hauptschulabschluss) ab.

(3) An zentralen Hauptschulen wird ein sechstes Schuljahr flächendeckend angeboten, das eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Es schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler, die die Voraussetzungen zum Besuch des sechsten Schuljahres an der Hauptschule erfüllen, einer bestimmten Hauptschule zuweisen, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.

(5) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, wird im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang eingeführt, in dem Klasse 9 der Hauptschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10 Abs. 5) verbunden sind.