§ 6 SchG - Werkrealschule und Hauptschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. In enger Abstimmung mit beruflichen Schulen schafft sie die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
(2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie ist grundsätzlich mindestens zweizügig und kann auf mehrere Standorte verteilt sein. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Mittlere Reife). Der Hauptschulabschluss wird mit dem erfolgreichen Abschluss des fünften Schuljahres erworben. Im sechsten Schuljahr werden die Werkrealschüler auch an Berufsfachschulen unterrichtet; sie gelten insoweit zugleich als Schüler der Berufsfachschule.
(3) Schulen nach Absatz 1, die einzügig sind, führen die Schulartbezeichnung Hauptschule. Sie umfassen in der Regel fünf Schuljahre und führen zum Hauptschulabschluss. In Ausnahmefällen kann das Angebot eines sechsten Schuljahres aufrechterhalten werden; dieses Schuljahr endet mit einem Abschlussverfahren und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Soweit eine Hauptschule sechs Schuljahre führt, kann dies im Schulnamen durch einen das Bildungsziel bezeichnenden Namen zum Ausdruck gebracht werden. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, wird im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang geführt, in dem die Klasse 9 der Werkrealschule oder der Hauptschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10 Abs. 5) verbunden sind.