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  • ab 24.12.1997 (aktuelle Fassung)

§ 11 SchG - Berufsfachschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

Die Berufsfachschule vermittelt je nach Dauer eine berufliche Grundbildung, eine berufliche Vorbereitung oder einen Berufsabschluss und fördert die allgemeine Bildung; in Verbindung mit einer erweiterten allgemeinen Bildung kann sie zur Prüfung der Fachschulreife führen. Die Berufsfachschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen. Sie wird in der Regel als Vollzeitschule geführt und umfasst mindestens ein Schuljahr; sie kann im pflegerischen Bereich in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht geführt werden. Ihr Besuch setzt eine berufliche Vorbildung nicht voraus; im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Besuch nach Dauer oder Bildungsziel der Berufsfachschule.