§ 210 TKG - Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-17
1Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
- 2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
- a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
3Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.