§ 7 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1102
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ernannt werden, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis oder die Zeit der Weiterführung des Amtes nach Artikel 62 Abs. 3 der Verfassung endet, folgende Amtsbezüge:
- a)ein Amtsgehalt, und zwar
der Ministerpräsident in Höhe des um ein Drittel,
die Minister in Höhe des um ein Fünftel
erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Auf das Amtsgehalt finden Änderungen der Besoldung der Landesbeamten entsprechende Anwendung. - b)einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamten in der höchsten Tarifklasse zustehenden Familienzuschlages,
- c)eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 1.100 Euro, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 660 Euro,
- d)eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Landesregierung haben; die Entschädigung wird nach dem den Landesbeamten bei einer Abordnung in der höchsten Stufe zustehenden Trennungstagegeld, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach dem Verpflegungszuschuss bemessen.
Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(3) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 99 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(4) Jährliche Sonderzahlungen sowie Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung richtet sich nach dem Amtsgehalt und dem Familienzuschlag.