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§ 34 KWO - Stimmzettelumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet.

(2) Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe und mit dem Siegel der Behörde des Wahlleiters oder mit dem Siegel des Landeswahlleiters versehen sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden. Sie müssen undurchsichtig und in jeder Gemeinde von einheitlicher Farbe und Größe sein