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§ 34 KWO - Stimmzettelumschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet.

(2) Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe und mit dem Siegel der Behörde des Wahlleiters oder mit dem Siegel des Landeswahlleiters versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und in jeder Gemeinde von einheitlicher Farbe und Größe sein