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§ 61 LKO - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.