§ 61 LKO - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.