§ 61 LKO - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Sind in einer Angelegenheit mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheidet das fachlich zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Behörde.
(4) Die Aufsichtsbehörden sollen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstellten Gebietskörperschaften gemeinsame Besprechungen abhalten.