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§ 81 LRiG - Versetzungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 63 Nr. 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.