§ 8 HBKG - Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 berühren, insbesondere
- 1.
den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie
- 2.
die Begründung und die Aufgabe der Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in Schleswig-Holstein.
(2) Personen nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) der Kammer unverzüglich die Dienstleistungserbringung zu melden. Die Meldungen nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886), § 11a Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), § 11a Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, ber. S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 26286), § 9a Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und § 13a Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gelten als Meldung im Sinne des Satzes 1.
(3) (weggefallen)
(4) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von den in Satz 1 genannten Personen folgende Daten erheben und verarbeiten:
- 1.
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.
- 2.
Berufliche und private Anschrift sowie Telekommunikationsverbindungen.
- 3.
Hochschule, Ausbildungsstätte und Ort und Datum der Ärztlichen, Pharmazeutischen, Psychotherapeutischen, Tierärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.
- 4.
Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete und Teilgebiete, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung, Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle oder Datum, seit dem diese Bezeichnung geführt wird.
- 5.
Ort und Art der Tätigkeit, Arbeitgeberanschrift und Stellung, Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher oder -zahnärztlicher Tätigkeit; bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.
- 6.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
- 7.
Aktenzeichen berufsrechtlicher Ermittlungs- oder Klagverfahren, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens, § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
- 8.
Anzahl, Berufsbezeichnung, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
- 9.
Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 6.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Für die Statistik erheben die Kammern von ihren Mitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern folgende Daten:
- 1.Ärztekammer:
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Weiterbildungsgebiet und -teilgebiet, in dem der Beruf ausgeübt wird, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, im Krankenhaus auch mit Leitungsfunktion oder zugleich in eigener Praxis, bei Behörden oder Körperschaften auch als Sanitätsoffizier, Praxisassistenz, in sonstiger ärztlicher Tätigkeit oder ohne Tätigkeit, Ort der Berufsausübung, Approbation oder Berufserlaubnis bei ausländischer Staatsangehörigkeit. - 2.Apothekerkammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Tätigkeit in öffentlicher Apotheke oder Krankenhausapotheke, Ort der Berufsausübung. - 3.Psychotherapeutenkammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Ort der Berufsausübung. - 4.Tierärztekammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, in Verwaltung, Forschung, Lehre oder Industrie, Ort der Berufsausübung. - 5.Zahnärztekammer:
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Weiterbildungsgebiet oder -teilgebiet, in dem der Beruf ausgeübt wird, Ort der Berufsausübung.
Die Ärztekammer stellt die Zahlen der von ihr erteilten Weiterbildungsanerkennungen, untergliedert nach Geschlecht sowie Weiterbildungsgebiet und -teilgebiet fest; die Apothekerkammer ermittelt die kreisweise untergliederten Zahlen der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken in Schleswig-Holstein.