§ 8 HeilBerG - Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer zu melden

  1. 1.
    den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie
  2. 2.
    die Wohnsitznahme und die Aufgabe des Wohnsitzes in Schleswig-Holstein.

(2) Personen nach § 2 Abs. 3 sind verpflichtet, der Kammer unverzüglich den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit zu melden. Die Anzeigen nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), § 11a Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), und § 13a Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), gelten als Meldung im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Tierärztekammer hat die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 an die für die Lebensmittel- und Veterinärüberwachung zuständige Behörde der Kreise und kreisfreien Städte weiterzuleiten.

(4) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern Verzeichnisse der Kammermitglieder. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von ihren Mitgliedern folgende Daten erheben und verarbeiten:

  1. 1.
    Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.
  2. 2.
    Berufliche und private Anschrift sowie Telefonnummern.
  3. 3.
    Hochschule, Ort und Datum der Ärztlichen, Pharmazeutischen, Tierärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung, Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum, Eigenschaft als Medizinalassistentin oder -assistent, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.
  4. 4.
    Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete und Teilgebiete, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung, Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle oder Datum, seit dem diese Bezeichnung geführt wird.
  5. 5.
    Ort und Art der Tätigkeit, Arbeitgeberanschrift und Stellung oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher oder -zahnärztlicher Tätigkeit, bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.
  6. 6.
    Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
  7. 7.
    Aktenzeichen berufsrechtlicher Rüge-, Ermittlungs- oder Klagverfahren, Rüge-, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens. § 54 Abs. 5 und § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
  8. 8.
    Anzahl, Berufsbezeichnung, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Für die Statistik der Berufe im Gesundheitswesen erheben die Kammern von ihren Mitgliedern folgende Daten:

  1. 1.
    Ärztekammer:
    Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Weiterbildungsgebiet und -teilgebiet, in dem der Beruf ausgeübt wird, Stellung als Ärztin oder Arzt im Praktikum, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, im Krankenhaus auch mit Leitungsfunktion oder zugleich in eigener Praxis, bei Behörden oder Körperschaften auch als Sanitätsoffizier, Praxisassistenz, in sonstiger ärztlicher Tätigkeit oder ohne Tätigkeit, Ort der Berufsausübung, Approbation oder Berufserlaubnis bei ausländischer Staatsangehörigkeit.
  2. 2.
    Apothekerkammer:
    Geschlecht, Tätigkeit in öffentlicher Apotheke oder Krankenhausapotheke, Ort der Berufsausübung.
  3. 3.
    Tierärztekammer:
    Geschlecht, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, in Verwaltung, Forschung, Lehre oder Industrie, Ort der Berufsausübung.
  4. 4.
    Zahnärztekammer:
    Geschlecht, Art der Berufsausübung: In eigener Praxis, Praxisassistenz oder -vertretung, beamtet oder angestellt, Weiterbildungsgebiet oder -teilgebiet, in dem der Beruf ausgeübt wird, Ort der Berufsausübung.

Die Ärztekammer stellt die Zahlen der von ihr erteilten Weiterbildungsanerkennungen, untergliedert nach Geschlecht sowie Weiterbildungsgebiet und -teilgebiet fest; die Apothekerkammer ermittelt die kreisweise untergliederten Zahlen der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken in Schleswig-Holstein. Die sich nach den Sätzen 1 und 2 für das Jahresende ergebenden Bestandszahlen übermitteln die Kammern an das Statistische Landesamt nach den von dort vorgegebenen formalen und zeitlichen Anforderungen.