§ 87 SHSG - Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Weist das Land der Hochschule die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 11), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Haushalt der Hochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.
(3) Die Hochschule stellt bis zum 1. Juni jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule einheitlich und vollständig abbildet. Das Präsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Hochschulrats der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu.
(4) Die Hochschule hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.
(5) Die Hochschule erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), entsprechend anzuwenden.
(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.
(7) Die Hochschule entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.
(8) Das Präsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Es leitet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung. Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde und die für die Finanzen zuständige oberste Landesbehörde mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren. Eine Stellungnahme des Hochschulrats ist beizufügen.
(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes. Die Hochschule berichtet dem für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschuss über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Finanzplanung.