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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 84 SHSG - Staatliches Mitwirkungsrecht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden.

(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Hochschule aus wichtigem Grund auffordern,

  1. 1.

    eine Fakultät einzurichten, aufzuheben oder die Abgrenzung von Fakultäten zu ändern,

  2. 2.

    wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten, Kompetenzzentren, Kooperationsplattformen, kooperative Promotionskollegs und andere Organisationseinheiten einzurichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,

  3. 3.

    einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie

  4. 4.

    Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

(3) Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Hochschule beschlossene Regelung oder Maßnahme

  1. 1.

    nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse bietet,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund und anderen Ländern gefährdet,

  3. 3.

    mit der Landeshochschulentwicklungsplanung oder mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht in Einklang steht.

Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde die Hochschule auffordern, das Erforderliche zu veranlassen und, wenn die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachkommt, die notwendigen Anordnungen an Stelle der Hochschule treffen.

(4) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschule die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind.

(5) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde hat das Recht, sich von der Hochschule über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen informieren zu lassen.