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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 85 SHSG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde wahr. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Hochschulen Recht und Gesetz beachten und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllen (Körperschaftsaufsicht).

(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufforderung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nicht nach, so kann diese die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Um ihre Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an allen Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen; sie kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

(4) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.