§ 58a StPO

Bibliographie

Titel
Strafprozeßordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 2Sie soll aufgezeichnet werden

  1. 1.
    bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder
  2. 2.
    wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2§ 100b Abs. 6, §§ 147 und 406e finden entsprechende Anwendung.