§ 58a StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 2Sie soll aufgezeichnet werden
- 1.bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder
- 2.wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2§ 100b Abs. 6, §§ 147 und 406e finden entsprechende Anwendung.