§ 5b SächsEJustizVO - Elektronische Aktenführung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEJustizVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-17/2
Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- 1.
sind Akten ausgenommen, in denen Verschlusssachen mit der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher Aktenbestandteil sind,
- 2.
kann durch Entscheidung des Gerichts in Disziplinarrechtssachen und Verfahren, in denen Aktenbestandteile als Verschlusssachen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, abgewichen werden, wenn dies wegen eines besonderen Schutzbedarfs erforderlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt § 5a Absatz 1 Satz 4 und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.