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  • ab 13.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5b SächsEJustizVO - Elektronische Aktenführung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEJustizVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-17/2

Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  1. 1.

    sind Akten ausgenommen, in denen Verschlusssachen mit der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher Aktenbestandteil sind,

  2. 2.

    kann durch Entscheidung des Gerichts in Disziplinarrechtssachen und Verfahren, in denen Aktenbestandteile als Verschlusssachen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, abgewichen werden, wenn dies wegen eines besonderen Schutzbedarfs erforderlich ist.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt § 5a Absatz 1 Satz 4 und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.