§ 5a SächsEJustizVO - Elektronische Aktenführung in Straf- und Bußgeldsachen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEJustizVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-17/2
(1) Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 kann in Strafsachen und Bußgeldsachen abgewichen werden, wenn dies zur Vermeidung potentieller Medienbrüche oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Möglichkeit elektronische Verfahrensakten geführt werden sollen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. In den Fällen von Satz 1 wird insgesamt von der elektronischen Aktenführung auf eine Aktenführung in Papierform gewechselt.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn Verfahren innerhalb der Staatsanwaltschaft infolge Umtragung beziehungsweise Abtrennungen in einem Dezernat fortgeführt werden, das Verfahren noch nicht elektronisch führt, oder wenn nach Erhebung der öffentlichen Klage, der Stellung des Antrags auf Durchführung eines objektiven oder beschleunigten Verfahrens, einer Berufungsvorlage, einer Revisionsvorlage oder einer Vorlage gemäß den §§ 209 Absatz 2 und 225a Absatz 1 sowie § 270 Absatz 1 der Strafprozessordnung das dann zuständige Gericht keine elektronische Verfahrensakten für den Verfahrensgegenstand führt.
(3) Ist die Vorlage einer elektronischen Verfahrensakte oder eines Teils hiervon an ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst oder an eine sonstige Stelle, die keine elektronische Verfahrensakte führt, erforderlich und kann dem Fortgang des Verfahrens unter Beibehaltung der Führung einer elektronischen Verfahrensakte durch Übersendung eines vollständigen Aktenauszugs hinreichend Rechnung getragen werden, so sind nach Vorlage entstandene Papierdokumente abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 im Wege des ersetzenden Scannens zu digitalisieren und der elektronischen Akte hinzuzufügen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine elektronische Verfahrensakte auf Grund einer Beschwerde vorzulegen ist, die Zuleitung der elektronischen Ermittlungs- oder Strafakte an die Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat, bei Abgabe der Bewährungsüberwachung an ein anderes Gericht, nach Vorlage eines Strafverfahrens gemäß den §§ 209 Absatz 2 und 225a Absatz 1 der Strafprozessordnung oder wenn ein Antrag beziehungsweise eine Anregung im Rahmen der richterlichen Bereitschaftsdienstes aus einem elektronischen Ermittlungsvorgang heraus gestellt wird.
(4) Werden elektronisch geführte Akten zu einer in Papierform geführten führenden Akte verbunden, sind die elektronischen Akten in die Papierform zu übertragen und die Akte ist insgesamt in der Papierform weiterzuführen. Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die in Papierform geführte Akte in die elektronische Form übertragen werden. Der Papieraktenteil ist im Wege des ersetzenden Scannens zu digitalisieren. Ein hinreichender Grund im Sinne von Satz 2 ist für die Staatsanwaltschaft insbesondere dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Verbindung eine Rücksendung der Akten an diejenige Polizeidienststelle, die noch keine elektronischen Akten führt, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine in Papierform geführte Akte einer führenden elektronischen Akte hinzuverbunden wird.
(5) In Strafsachen sind die §§ 2 bis 4 der Bundesstrafaktenführungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2140) entsprechend anzuwenden. Für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren sind für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind, die §§ 2 bis 5 der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 63) entsprechend anzuwenden.
(6) In Strafsachen finden die §§ 6 sowie 7 Absatz 2 und 3 keine Anwendung. § 7 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die in Papierform geführten Akten anderer Staatsanwaltschaften umfasst sind.