Art. 4a BayRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Amtliche Abkürzung
BayRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-1-S

(1) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.

(2) Der Bayerische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Bayerische Rundfunk kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung programmbegleitend Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.