Art. 10 BayRG - Aufgaben des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-S
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:
- 1.
den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;
- 2.
den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
- 3.
die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
- 4.
den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
- 5.
jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
- 6.
die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;
- 7.
Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffzienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
- 8.
die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.