Art. 4a BayRG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-WFK
(1) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.
(2) Der Bayerische Rundfunk kann Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinn von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrags mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbund und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.